AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Für unsere sämtlichen Verkaufsgeschäfte gelten ausschließlich die im Folgenden abgedruckten Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Hiervon abweichende Bedingungen und Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt und schriftlich oder fernschriftlich niedergelegt sind. Die AGB gelten auch für Sonderartikel und Sonderanfertigungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere AGB als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Bezug auf seine eigenen AGB wird hiermit widersprochen.
2. Angebot und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend und können auch nach Annahme durch den Besteller unverzüglich widerrufen werden. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen der Schriftform, desgleichen Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, in EUR rein netto zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer und jeweils ab Werk, ausschließlich der Kosten für Verpackung und Fracht. Offensichtliche Irrtümer sowohl in Angeboten als auch in Auftragsbestätigungen verpflichten uns nicht, zu diesen Preisen zu liefern.
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3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt mit Lieferschein, der die Warenbezeichnung oder Artikelnummer und die Mengenangaben enthält. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10% der bestellten Ware erlaubt. Für die angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor. Reicht der Besteller Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster u. a. ein, die technische Mängel enthalten, so haftet er für die Folgen dieser Mängel allein. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Versendungskauf. Die Ware kommt auf Kosten und Gefahr des Bestellers zum Versand. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang derAnzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt. Bei außergewöhnlichen Umständen, z.B. Streik, Aussperrung, Konkurs oder Lieferschwierigkeiten unseres Vorlieferanten, Ausbleiben der notwendigen Roh- und Hilfsstoffe, jeder Art höherer Gewalt, behalten wir uns vor, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Besteller steht wegen der vorgenannten Verhinderungen ein Rücktrittsrecht oder Schadenersatzanspruch nicht zu.
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4. Abnahme
Auf Abruf bestellte Waren sind spätestens drei Monate nach Beginn der Versandbereitschaft abzunehmen. Die Einhaltung dieser Pflicht stellt eine Hauptpflicht dar, wegen deren Nichtbeachtung wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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5. Gewährleistung
Etwaige Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Dem Besteller obliegt die sofortige Untersuchungs- und Anzeigepflicht. Bei nicht erkennbaren Mängeln beginnt die Frist mit der Entdeckung. Die Gewährleistungsfrist überhaupt beträgt höchstens vier Monate. Im Falle eines Mangels haben wir die Wahl, den Mangel kostenlos zu beseitigen oder die Lieferung zurückzunehmen und kostenlos zu ersetzen. Ist eine Mängelbehebung oder Ersatzleistung nicht möglich oder wird sie von uns nicht vorgenommen, so hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Bei Sonderanfertigung steht ihm nur das Recht auf Minderung zu. Ist der Mangel auf eine Leistung unseres Lieferanten zurückzuführen, so bestehen die genannten Ansprüche des Bestellers nicht, wenn wir ihm unsere Ansprüche gegen den Lieferanten abtreten und diese beim Lieferanten durchgesetzt werden können. Für Folgeschäden, die auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware selbst zurückzuführen sind, haften wir nicht. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich alter Nebenforderungen, unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verabeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Bei Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren auf Kredit hat er unsere Rechte zu sichern. Verpfändungen oder Übereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen eines Dritten auf die Vorbehaltsware wird der Besteller diesen auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Aus der Verarbeitung können für uns keine Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache wertanteilsmäßig nach dem Rechnungswert zu. Erwirbt bei einem dieser Vorgänge der Besteller das Alleineigentum der neuen Sache, so wird schon jetzt vereinbart, dass er uns im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Erfolgt die Weiterveräußerung nach einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so gilt diese Vorausabtretung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Wir ermächtigen den Besteller, die von uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für seine Rechnung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, besonders bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir haben ein Rücktrittsrecht, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers so verschlechtern, dass seine Zahlungsfähigkeit gefährdet erscheint. Dies gilt auch für eine vor Vertragsabschluß eingetretene Verschlechterung, sofern uns diese erst nach Vertragsabschluß bekannt wird. Hat der Besteller über seine Vermögensverhältnisse oder Firmenzusammenhänge falsche Angaben gemacht, so können wir für die uns trotz des Rücktritts entstandenen oder noch entstehenden Kosten und Ausfälle Schadenersatz verlangen.
7. Zahungsbedingungen
Unsere Forderung ist mit dem Gefahrübergang zur Zahlung fällig. Bei Versendung ist dies der Zeitpunkt der Auslieferung an die Spedition oder Post oder mit der Auslieferung beauftragte Person oder Anstalt. Die erteilte Rechnung gilt acht Tage nach Erhalt in allen Einzelheiten als anerkannt. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2% Skonto oder spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf von 30 Tagen oder nach dem Zeitpunkt der ausdrücklichen Valutierung kommt der Besteller, auch ohne besondere Mahnung, in Verzug und hat von da ab die banküblichen Zinsen zu zahlen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Kosten und Zinsen zu berechnen, die von den Banken für ungedeckte Kredite in Ansatz gebracht werden. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Bei Verzug oder bei Nichteinlösung eines vom Besteller gegebenen Schecks sowie im Falle eines Wechselprotests werden sämtliche zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen gegen den Besteller zur Zahlung fällig und wir sind berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzufordern, sowie auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Auch werden in diesem Falle alle anderweitig getroffenen Vereinbarungen hinfällig. Wir behalten uns vor, gegen Nachnahme oder gegen Rechnung mit bestimmtem Zahlungsziel zu liefern. Der Besteller ist für Aufrechnung oder Zurückhaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder wir sie anerkannt haben. Der Besteller ist nur mit unserer Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
8. Schadenersatz
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsabschluss sowie aus unerlaubter Handlung sind sowohl uns als auch unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber ausgeschlossen, falls nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Bei fahrlässigem Verhalten ist der Anspruch auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über Unfälle bei Verwendung der von uns gelieferten Waren hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten. Er hat, soweit dies möglich ist, die betreffenden Waren aufzubewahren oder von seinem Abnehmer zurückzufordern und uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Besteller schuldhaft diese Verpflichtung, so hat er die ihm entstandenen Schäden allein zu tragen und uns entstandene Nachteile zu ersetzen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma, auch für Scheck- und Wechselansprüche.
10. Schlussbestimmungen
Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile und des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.